Sperrung der Rathausgasse in Ortrand

 Ortrand Straßensperrung Rathausgasse 1

Aufgrund von Baumaßnahmen in der
Straße der Einheit 10 wird die Rathausgasse

vom 26.06. - 26.07.2024 voll gesperrt.

Fußgänger und Fahrradfahrer können weiterhin durchfahren.

 

 

 

Massive Sturmschäden in der Parkanlage in Lindenau

Betreten verboten

Aufgrund der massiven Sturmschäden bleibt die Parkanlage
in Lindenau bis auf weiteres gesperrt!

Wir bitten um Ihr Verständnis.
Die Maßnahme dient ihrer Sicherheit.

Amtsverwaltung Ortrand

Ankündigung von beabsichtigten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung durch den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz


In der Zeit vom 15. Juli 2024 bis zum 28. Februar 2025 führen der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9] S. 14) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungsoberkannte landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähgutes, nicht beeinträchtigt werden.

Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden. Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Finsterwalder Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25;  
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt. Die Auskunft über das betreffende Unternehmen und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz oder dem Ordnungsamt Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.

Sonnewalde, den 10. Mai 2024

Brödno

Verbandsvorsteher

PRESSEMITTEILUNG - Landkreis Oberspreewald-Lausitz, 10.04.2024


Digitale Kfz-Zulassung (i-Kfz) vorübergehend nicht möglich

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) informierte den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, dass die Kfz-Zulassungsbehörde OSL vom Online-Service i-Kfz getrennt wird. Konkret bedeutet das für die Bürgerinnen und Bürger, dass ab Donnerstag, 11. April die Online-Zulassung per i-Kfz vorübergehend nicht mehr möglich sein wird. Über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme entscheiden Termin und Prüfungsabläufe des KBAs. Der Landkreis wirkt auf eine zeitnahe, erneute Bereitstellung des Online-Services hin.

Hintergrund für die vorübergehende Einstellung des Online-Services sind die Sicherheitsanforderungen, die das KBA zum Ende des vergangenen Jahres neu definiert hatte, um Risiken zu minimieren und den Datenschutz zu erhöhen. Seitdem arbeitet ein breit aufgestelltes Team des Landkreises zusammen mit externen Dienstleistern intensiv daran, diese Bedingungen zu erfüllen.

Bis die Anforderungen des KBA an die digitale Infrastruktur erfüllt sind, steht die Online-Zulassung per i-Kfz nicht zur Verfügung. In dieser Zeit können Privatpersonen und Unternehmen ihre Anliegen nur in der Kfz-Zulassungsstelle in Calau erledigen. Zur persönlichen Vorsprache in der Zulassungsbehörde ist vorab ein Termin über die Internetseite des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zu buchen. Vorgänge können alternativ auch postalisch eingereicht werden oder in den Verwaltungsstandorten in Senftenberg und Calau sowie in der Zulassungsbehörde zu den Sprechzeiten abgegeben werden.

Informationen zur Bearbeitung Ihrer Anliegen finden Bürgerinnen und Bürger unter www.osl-online.de/rundumsauto

Erst nach einem nächsten Sicherheitstest Ende April und einer darauffolgenden Rückmeldung durch das KBA wird es dem Landkreis möglich sein, einen Zeitpunkt für die mögliche Wiederinbetriebnahme i-Kfz-Service in OSL zu benennen.

Gemeinde Frauendorf

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Frauendorf begrüßt seine Besucher. Ob bei Festen oder zahlreichen Sportaktivitäten ist jeder gern eingeladen.

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Gemeinde Großkmehlen

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Entdecken Sie jetzt die Vielfalt Brandenburgs südlichster Gemeinde.

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Gemeinde Kroppen 

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Die Gemeinde Kroppen im Süden Brandenburgs heißt ihre Besucher herzlich willkommen.

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Gemeinde Lindenau 

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Mit ihren historischen Bauten und der weitläufigen Parkanlage ist Lindenau immer einen Besuch wert.

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Stadt Ortrand 

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„Zwischen Brandenburg und dem Sachsenland grüßt freundlich dich der Ort am Rand.“ - Herzlich Willkommen!

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Gemeinde Tettau 

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Naturnahe Landschaften und eine über 550-jährige Geschichte das ist die Gemeinde Tettau im Süden Brandenburgs.

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